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Ermittlung eines Lohnwuchers; § 138 BGB
BAG Erfurt, AZ: 5 AZR 436/08, 22.04.2009
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Nichtig ist ein Rechtsgeschäft nach § 138 Abs. 2 BGB, wenn die Leistung in einem krassen Missverhältnis zur Gegenleistung steht und das Rechtsgeschäft gegen die guten Sitten verstößt.

Ein Lohnwucher beutet die Zwangslage, die Unerfahrenheit, den Mangel an Urteilsvermögen oder die erhebliche Willensschwäche eines anderen in Kenntnis des auffälligen Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung für eigene Vermögensvorteile aus. Bei einer sittenwidrigen Entgeltabrede ist die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen (§ 612 Abs. 2 BGB); im Arbeitsverhältnis wird vermutet, dass die Tariflöhne dem Arbeitgeber bekannt sind.

Arbeitsbedingungen, wie z.B. Arbeitszeiten beeinflussen die Beurteilung der Sittenwidrigkeit der Entgeltabrede.Ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung gem. § 138 Abs. 2 BGB ist gegeben, wenn die Vergütungshöhe nicht zwei Drittel des üblichen Vergütungslohns im vergleichbaren Wirtschaftsgebiet erreicht. Das Missverhältnis bestimmt sich nach dem Wert der Leistung, ausgehend von der üblichen Arbeitsleistung im jeweiligen Wirtschaftszweig.

Auffällig ist das Missverhältnis, wenn es einem Erfahrenen, ggf. nach Aufklärung des Sachverhalts sofort sichtbar wird. Individuelle Umstände sind bei der Beurteilung einer sittenwidrigen Ausbeutung zu berücksichtigen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Zeliha Ülger
Keywords: Lohnwucher, Sittenwidrigkeit, § 138 BGB, Arbeitsvergütung, Arbeitslohn, Tariflohn, Missverhältnis, Ausbeutung