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Haftung für Schäden an Polizeifahrzeugen bei Verfolgungsjagd; § 823 Abs. 1 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: VI ZR 43/11, 31.01.2012
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Wer jemanden durch vorwerfbare Handlung zu einem selbstschädigenden Verhalten herausfordert, muss diesem Schadensersatz aus unerlaubter Handlung leisten, sofern der Willensentschluss des „Selbstschädigers“ auf einer mindestens im Ansatz billigenswerten Motivation beruht.

Die Haftung gem. § 823 Abs. 1 BGB entfällt, wenn nach einer Zweck-Mittel-Relation die Risiken der Verfolgung und der Beendigung der Flucht außer Verhältnis zum Ziel der Ergreifung des Flüchtigen stehen.

Wer sich durch Flucht mit einem Kfz der polizeilichen Festnahme entziehen will, haftet für die bei der Verfolgung entstehenden Schäden an den Polizeifahrzeugen, wenn diese Schäden unter Beachtung der Risiken einer Verfolgung nicht außer Verhältnis zu deren Zweck standen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Zeliha Ülger
Keywords: Schadensersatz, Verkehrsunfall, Unfall, Verfolgungsjagd, Polizei, Herausforderung, Verfolgung, Auto, Schaden, Kollision, Haftung