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Noch einmal: Haustüren müssen nachts geschlossen, dürfen aber nicht verschlossen sein; § 21 Abs. 3 WEG
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 127/12, 12.05.2015
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Ein Beschluss, die Hausordnung dahingehend zu ändern, dass die Haustür nachts abgeschlossen werden muss, widerspricht ordnungsgemäßer Verwaltung.

Das Abschließen der Hauseingangstür führt zu einer erheblichen Gefährdung der Wohnungseigentümer und ihrer Besucher. Durch das Abschließen der Haustür ist ein Verlassen des Gebäudes im Brandfalle oder in einer anderen Notsituation nur möglich, wenn ein Schlüssel mitgeführt wird.

Dieses schränkt die Fluchtmöglichkeit erheblich ein, da es auf der Hand liegt, dass gerade in Paniksituationen nicht sichergestellt ist, dass jeder Hauseigentümer und jeder Besucher der Wohnungseigentumsanlage bei der Flucht einen Haustürschlüssel griffbereit mit sich führt, so dass sich eine abgeschlossene Haustür im Brand oder in einem sonstigen Notfall als tödliches Hindernis erweisen kann.
Die Entscheidung des LG Frankfurt entspricht der einhelligen Rechtsauffassung, auch wenn in der Praxis Eigentümer in ihrem Irrglauben immer wieder aus Sicherheitsgründen darauf drängen, nachts die Haustür abzuschließen. Dies ist nicht zulässig. Wenn einem möglichen Einbruch vorgebeugt werden soll, muss die Gemeinschaft eine von innen zu öffende Panikentriegelung einbauen, bevor sie die Haustür abschließt. Ein Abschließen von Türen möglicher Fluchtwege ist auch nach den einschlägigen Landesbauordnungen absolut unzulässig, so dass ein dahingehender Beschluss sogar nichtig sein dürfte.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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