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Fristlose Kündigung des Mieters bei verweigerter Duldung zur Durchführung von Modernisierungsmassnahmen; §§ 543 Abs. 1, § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 281/13, 15.04.2015
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Eine Kündigung des Vermieters wegen der Verletzung der Pflicht des Mieters, Instandsetzungs- oder Modernisierungsarbeiten zu dulden, kommt nicht erst dann in Betracht, wenn der Vermieter gegen den Mieter vor Ausspruch der Kündigung einen (rechtskräftig) titulierten Duldungstitel erstritten hat.

Dem Vermieter kann die Fortsetzung des Mietverhältnisses vielmehr auch schon vor Erhebung einer Duldungsklage und Erwirkung eines Titels unzumutbar sein mit der Folge, dass eine fristlose Kündigung das Mietverhältnis beendet; gleichermaßen kann die verweigerte Duldung eine derart schwere Vertragsverletzung sein, dass (auch) eine ordentliche Kündigung gerechtfertigt ist.

Ob das Mietverhältnis nach verweigerter Duldung durch den Mieter aufgrund der ausgesprochenen Kündigung sein Ende gefunden hat, hat der Tatrichter allein auf der Grundlage der in § 543 Abs. 1 BGB beziehungsweise in § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB genannten Voraussetzungen unter Abwägung aller im Einzelfall in Betracht kommenden Umstände zu prüfen.

Hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft auf die Darstellung des Tatbestands verzichtet; § 313a Abs. 1, § 540 Abs. 2 ZPO, ist die Nichtzulassungsbeschwerde zulässig, denn die Beschwer der in einem Räumungsrechtsstreit unterlegenen Partei beläuft sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats gemäß §§ 8, 9 ZPO analog auf den dreieinhalbfachen Jahresbetrag der Nettomiete, wenn es sich um ein Mietverhältnis von unbestimmter Dauer handelt.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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