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Volle Erbschaftssteuer auch bei vermülltem Grundstück, § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 3 ErbStG???
FG Stuttgart, AZ: 7 K 1377/14, 18.12.2014
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Gemäß § 10 Abs. 5 ErbStG sind von dem steuerpflichtigen Erwerb, soweit sich nicht aus den Absätzen 6 bis 9 etwas anderes ergibt, als Nachlassverbindlichkeit nach Nr. 3 Satz 1 der Vorschrift u.a. die Kosten, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen, abzugsfähig.

Hat der Erbe bzw. die Erbengemeinschaft ihre rechtliche Herrschaft über die zum Nachlassvermögen gehörenden Gegenstände erlangt und ist der Wert dieser Gegenstände weder im Verhältnis zu den einzelnen Mitgliedern der Erbengemeinschaft noch zu den Finanzbehörden streitig, bildet dies eine Zäsur, die den engen sachlichen Zusammenhang zu den berücksichtigungsfähigen Nachlasskosten unterbricht.

Dass das zum Nachlass gehörende Grundstück im wahrsten Sinne des Wortes zugemüllt war und daher nicht ohne weiteres einer sinnvollen Nutzung durch die Erbengemeinschaft zugeführt werden konnte, mag ein tatsächliches Hindernis in Bezug auf den späteren Verkauf des Objekts gewesen sein. Dieser Zustand hinderte die Erbengemeinschaft aber nicht daran, das rechtliche, ungeteilte Erbe des Grundstücks anzutreten.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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