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Zur Schätzung des Einkommens bei Leistungen nach SGB II; §§ 44 Abs. 1 SGB X; 3 Abs. 6 ALG II-V
SG Aachen, AZ: S 14 AS 921/13, 18.02.2014
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Nach der Vorschrift des § 3 Abs. 6 ALG II-V kann das Einkommen im Bewilligungszeitraum bei der endgültigen Festsetzung von Leistungen nach dem SGB II geschätzt werden, wenn das tatsächliche Einkommen nicht innerhalb eines Zeitraumes von zwei Monaten nach Ende des Bewilligungszeitraumes nachgewiesen werden.

Die Schätzung nach § 3 Abs. 6 ALG II-V ist kein Ermessensvorgang, sondern gerichtlich voll überprüfbar. Dabei muss die durchgeführte Schätzung schlüssig, wirtschaftlich möglich sein und der tatsächlichen Situation möglichst nahe kommen. (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08.10.2010 – L 5 AS 200/10 B ER; Geiger, ALG II, 2012 S. 383; ders., in: LPK-SGB II, 5. Auflage 2013, § 11, Rn. 60.).

Daraus folgt, dass eine Schätzgrundlage aus den wesentlichen zur Verfügung stehen Erkenntnisquellen gewonnen werden muss. Auf dieser Basis muss eine Einkommensermittlung möglichst in der gleichen Weise geschehen wie eine Einkommensberechnung aufgrund konkreter, prüffähiger Daten für den Bewilligungszeitraum.

Die Berücksichtigung grds. notwendiger Ausgaben findet eine weitergehende Einschränkung in § 3 Abs. 3 ALG II-V, wonach tatsächliche Ausgaben nicht abgesetzt werden sollen, soweit diese ganz oder teilweise vermeidbar sind oder offensichtlich nicht den Lebensumständen während des Bezuges der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende entsprechen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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