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Einer Grenzanlage i.S.d. § 921 BGB braucht keine scheidende Wirkung zukommen.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 11/02, 07.03.2003
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Nicht jede auf der Grenze errichtete Anlage, die für die benachbarten Grundstücke vorteilhaft ist, bildet eine Grenzanlage im Sinne
von § 921 BGB . Um eine Grenzanlage im Sinne von § 921 BGB handelt es sich bei einer Anlage nur, wenn sie auf der Grenze errichtet und der Nutzung der aneinander grenzenden Grundstücke untergeordnet ist, d.h. ihre Nutzung nicht kennzeichnet, wie es etwa bei der grenzüberschreitenden Errichtung eines selbständig nutzbaren Gebäudes durch die Eigentümer der Nachbargrundstücke der Fall ist. Eine Grenzanlage im Sinne von § 921 BGB liegt auch nicht vor, wenn die Anlage die Nutzung eines der beiden Grundstücke im wesentlichen ausschöpft oder der Vorteil für die beiden Grundstücke sich in der Vereinbarung ihrer gemeinschaftlichen Nutzung erschöpft.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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