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Keine Befreiung von Personalausweisgebühr bei Bezug von Sozialleistungen nach dem SGB
VG Potsdam, AZ: VG 8 K 1064/12, 07.03.2013
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Das Verwaltungsgericht Potsdam hat in diesem Urteil die gängige Verwaltungspraxis bestätigt, nach der der Tatbestand der "Bedürftigkeit" des §1 Abs. 6 PersAuswG nicht schon dann erfüllt ist, wenn Sozialleistungen empfangen werden.
Nach §1 Abs. 6 PersAuswG kann die Gebühr für die Ausstellung des Personalausweises dann erstattet werden, wenn eine Bedürftigkeit vorliegt. Allerdings müssen zur Begründung dieser Umstände hinzutreten, die den Empfänger von anderen Empfängern abhebt, da die Regelsätze der Sozialhilfe einen monatlichen Anteil von 0,25€ enthalten, die zur Entrichtung der Gebühr in Höhe von 28,80€ gewährt werden.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
Keywords: Personalausweis, Bedürftigkeit, Erstattung, Gebühr