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Anspruch auf Beseitigung von überhängenden Ästen, §§ 910, 1004 BGB
AG Freiburg im Breisgau, AZ: 6 C 1056/12, 23.05.2014
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Durch die überhängenden Zweige und Äste der auf dem Grundstück der Beklagten stehenden Bäume besteht eine erhebliche Beeinträchtigung für das Grundstück der Kläger. Aufgrund des starken Überhangs von 4,90m bzw. 3,70m geht eine Menge Material von den Bäumen unmittelbar auf das Grundstück der Kläger ab, sodass ein Unterlassensanspruch nach § 910 BGB besteht.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
Keywords: Nachbar, Baum, Überhang, Grundstück, Grenze