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Relative Fahruntüchtigkeit bei 0,7 Promille
AG Siegen, AZ: 14 C 2166- 12, 30.11.2012
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Bei einer unter 1,1 Promille liegenden Alkoholisierung (relative Fahruntüchtigkeit) folgt die Fahruntüchtigkeit nicht allein aus dem Grad der Alkoholisierung; hier müssen zur Feststellung der relativen Fahruntüchtigkeit, die etwa bei 0,3 Promille beginnt, zusätzliche Anzeichen für eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit hinzukommen, insbesondere alkoholtypische Fahrfehler oder Ausfallerscheinigungen.
Solche werden in der Praxis oft dadurch begründet, dass der Betroffene "Schlangenlinien" fährt und die Polizei daher einen Anhaltspunkt zur Kontrolle hat. Auch der sog. "Idiotentest" - bspw. das Laufen auf einer geraden Linie oder das Führen der Fingerspitzen zueinander bei geschlossenen Augen - dient der Feststellung von alkoholbedingten Ausfallerscheinungen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
Keywords: Autounfall, Alkohol, Trunkenheitsfahrt, Betrunken, Auto