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Feststellungsklage ist als Anfechtungsklage auszulegen/ Zum substantiierten Sachvortrag einer Anfechtungsklage
LG Dortmund, AZ: 1 S 317/15, 15.10.2015
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Wird die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Wohnungseigentümerbeschlusses begehrt, obwohl die Anfechtungsklage die richtige Klageart war, kann der Feststellungsantrag als Gestaltungsantrag ausgelegt werden.

Es ist im Rahmen einer Anfechtungsklage zu einer beschlossenen Errichtung einer Gartenlaube nicht erforderlich, dass innerhalb der Anfechtungsbegründungsfrist des § 46 WEG eine mögliche Beeinträchtigung durch die beabsichtigte Errichtung vorgetragen wird. Es genügt, wenn der anzufechtende Beschluss in seinem Wortlaut wiedergegeben wird.
Das LG Dortmund setzt seine großzügige Rechtsprechung der "Andeutungstheorie" fort. Danach reicht es nicht nur aus, wenn man unzureichenden Sachvortrag soll erahnen können, sondern auch unzulässige Feststellungsklagen können ohne richterlichen Hinweis und ohne Klageumstellung ein noch zulässiges Klagebegehren gem. §§ 133, 157 ZPO umgedeutet werden.

Der Hinweis des LG Dortmund auf die Entscheidung des BGHZ 182, 307 geht fehl, denn dort ging es um die Abgrenzung einer Anfechtungsklage zu einer Nichtigkeitsfeststellungsklage, deren Umdeutung zutreffender Weise vorgenommen werden kann. Vorliegend wurde eine unzulässige "Rechtswidrigkeitsfeststellungsklage" erhoben, der wegen des Vorrangs der Gestaltungsklage das Rechtsschutzbedürfnis fehlte.

Auch die Auffassung des LG Dortmund, im Falle einer Klage aufgrund einer baulichen Veränderung sei ein Vortrag zu einer möglichen Beeinträchtigung entbehrlich, wenn nur die mögliche "bauliche Veränderung" in der Klage erwähnt wird, ohne einen Nachteil vorzutragen, ist nicht tragfähig. Denn nicht jede bauliche Veränderung führt zu einem Nachteil i.S.d. §§ 14, 22 WEG, so dass zumindest ein Nachteil des klagenden Wohnungseigentümers vorzutragen ist.

Dass man sich auf die Entscheidung des LG Dortmund nicht verlassen sollte, zeigt die gegenteilige Rechtsauffassung des LG Hamburg (318 S 25/11), welche im Ergebnis eher den gesetzlichen Vorgaben zu einem substantiierten Sachvortrag gerecht wird.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
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