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fehlerhafte Protokollierung einer Eigentümerversammlung kann nachträglich geheilt werden
AG Mülheim a. d. Ruhr, AZ: 35 C 12/09, 02.09.2009
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Das Amtsgericht ist der rechtsfehlerhaften Auffassung, dass ein fehlerhaftes Protokoll, welches nicht über die Unterschriften von zwei von der Eigentümerversammlung bestimmten Wohnungseigentümern unterzeichnet wurde, durch nachträgliches Ableisten der Unterschriften geheilt werden könne.

Das LG Düsseldorf ( 16 S 111/09 ) hat diese Entscheidung zurecht nicht bestätigt und das Urteil aufgehoben.
Eine Entscheidung des Amtsgerichts hat wieder einmal den Kampf gegen die Windmühlen verloren.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
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