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Zwangsversteigerung in Rangklasse 2 für Wohnungseigentümergemeinschaft bei fehlendem Einheitswert nachträglich noch möglich; §§ 10 Abs. 3 Satz 1, 27 ZVG
BGH Karlsruhe, AZ: V ZB 13/08, 17.04.2008
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Das Überschreiten der Wertgrenze des § 10 Abs. 3 Satz 1 ZVG muss (durch Vorlage des Einheitswertbescheids) in der Form des § 16 Abs. 2 ZVG nachgewiesen werden.

Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann dem wegen Hausgeldrückständen in der Rangklasse 5 (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 ZVG) angeordneten Zwangsversteigerungsverfahren später in der Rangklasse 2 (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG) beitreten, wenn die Finanzbehörde dem Vollstreckungsgericht auf sein zu stellendes Ersuchen nach § 54 Abs. 1 Satz 4 GKG den Einheitswertbescheid vorgelegt und sie die übrigen Voraussetzungen nach § 10 Abs. 3 Satz 3 ZVG glaubhaft gemacht hat.

Es hat die Wohnungseigentümergemeinschaft indes in der Rangklasse 2 nach § 27 ZVG zuzulassen, wenn sie dem Verfahren nach erfolgtem Nachweis in dieser Rangklasse beitritt. Der Beitritt ist nämlich nicht nur anderen, sondern auch dem betreibenden Gläubiger möglich.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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