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Sind Rollläden Sondereigentum oder Gemeinschaftseigentum; §§ 5 Abs. 1 WEG ???
AG Würzburg, AZ: 30 C 1212/14, 22.01.2015
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1. Rollläden stehen dann im Sondereigentum, wenn sie nicht in die Außenwand integriert sind und ohne Beeinträchtigung der äußeren Gestalt montiert oder demontiert werden können. Andernfalls handelt es sich um gemeinschaftliches Eigentum (Bärmann/Armbrüster, 12. Auflage 2013, RNr. 107).

Beim Gurt handelt es sich um eine notwendige Vorrichtung zur Bedienung des Rollladens, so dass eine Trennung zwischen Rollladen und Gurt nicht praktikabel ist.

2. Es widerspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, den Miteigentümern ohne Vorliegen besonderer Umstände und gewissermaßen standardmäßig vor einer Entscheidung über die Genehmigung einer Jahresabrechnung Auszüge aus den Buchungskonten und/ oder Belegkopien zu übermitteln.

Die Jahresabrechnung stellt sich als reine Einnahmen- und Ausgabenrechnung dar. Der Verwalter hat deshalb alle tatsächlich in dem abzurechnenden Wirtschaftsjahr erzielten Einnahmen und getätigten Ausgaben einzustellen, und zwar unabhängig davon, ob sie zu Recht oder zu Unrecht erfolgt sind.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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