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Verwalter können wegen Anfechtung einer fehlerhafter Jahresabrechnung die Kosten des Verfahrens auferlegt werden; § 49 Abs. 2 WEG
LG Stuttgart, AZ: 19 T 54/15, 07.04.2015
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1. Gemäß § 49 Abs. 2 WEG können dem Verwalter die Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden, wenn er den Rechtsstreit verursacht hat und ihm ein grobes Verschulden zur Last fällt. Daher können auch einem ausgeschiedenen Verwalter die Prozesskosten auferlegt werden.

Eine fehlerhafte Erstellung der Jahresabrechnung gehört grundsätzlich zu den Tatbeständen, die eine Kostenhaftung des Verwalters gem. § 49 Abs. 2 WEG auslösen können.

Kommt dazu, dass die Verwalterin dem Eigentümer vor Erhebung der Anfechtungsklage trotz schriftlicher Aufforderung weder Belege übersandt noch einen Termin zur Einsichtnahme in die Belege ermöglicht hat, so liegt spätestens hierin ein objektiv grobes Verschulden, dass in jedem Falle den Prozess veranlasst hat.

2. Eine Entscheidung des Amtsgerichts unterliegt nicht schon deshalb der Aufhebung, weil das rechtliche Gehör der Verwalterin verletzt worden wäre.

Wird die gebotene Anhörung vom Erstgericht versäumt, scheidet ein durchgreifender Verfahrensfehler aus, wenn im Beschwerdeverfahren das rechtliche Gehör gewährt wurde. Ein eventueller Verstoß gegen das rechtliche Gehör kann im Rechtsmittelverfahren geheilt werden.

Die Beschwerdeinstanz ist nicht nur zur Prüfung von Verfahrensmängeln der ersten Instanz, sondern auch zur ggf. notwendigen Nachholung des rechtlichen Gehörs und zur Sachentscheidung berufen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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