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Zur Ungeeignetheit eines WEG-Verwalters; § 27 WEG
AG Offenbach am Main, AZ: 310 C 6/16, 24.02.2016
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1. Es widerspricht ordnungsgemäßer Verwaltung, inhaltlich identische Zweitbeschlüsse, deren Erstbeschlüsse bereits zuvor angefochten wurden, erneut zu beschließen.

Der Verwalter muss die Wohnungseigentümergemeinschaft über das Vorverfahren, dessen Erfolgsaussichten in der Berufungsinstanz und das eigene dadurch beanspruchte Sonderhonorar informieren.

2. Eine Entlastung des Verwalters kommt nicht in Betracht, wenn Geldentnahmen der Verwaltung unklar sind. Allein der Hinweis auf Sonderhonoraransprüche genügen nicht, wenn diese nicht ansatzweise dargelegt wurden.

3. Eine Wiederwahl einer Verwalterin in der Rechtsform der UG (haftungsbeschränkt) widerspricht der ordnungsgemäßen Verwaltung, wenn diese auf Verlangen eine Haftpflichtversicherung nicht vorlegt, abfällige und unqualifizierte Bemerkungen gegen opponierende Wohnungseigentümer kundtut und damit seine Objektivität verletzt und letztlich die Gemeinschaft nicht davor bewahrt, auf die Unsinnigkeit eines der Anfechtung unterliegenden inhaltsgleichen Zweitbeschlusses hinzuweisen.


mitgeteilt durch Dr. Dr. Kunth
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Schrottimmobilie Rechtsanwalt Frank DOhrmann Bottrop ungeeigneter VerwalterWiederwahl