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Wohnungseigentümergemeinschaft hat Beschlusskompetenz zur Installation und Wartung von Rauchwarnmeldern; §§ 10 Abs. 7 WEG; 49 Abs. 7 BauO NRW
AG Wuppertal, AZ: 91b C 58/15, 30.09.2015
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Die WEG kann ihre Pflicht für die Installation und die Wartung der Rauchwarnmelder in ausreichender Weise nur dadurch erfüllen, dass sie selbst für deren Einhaltung sorgt. Eine Delegation auf die einzelnen Eigentümer bzw. ein Beschluss wie hier dahingehend, dass die Eigentümer in Eigenleistung für die Installation und Wartung sorgen sollen, bietet keine hinreichende Gewähr für die Erfüllung der Pflicht.

Die "Förderlichkeit" ist im vorliegenden Fall derart intensiv, dass von einer Ermessensreduzierung auszugehen ist. Die WEG hat die Verkehrssicherungspflicht und kann diese hinreichend effektiv nur dadurch erfüllen, dass sie selbst Fachfirmen beauftragt.
Dogmatisch ist die Entscheidung verfehlt. Obwohl das AG Wuppertal erkannt hat, dass Adressat der Wartung der Rauchwarnmelder dem jeweiligen Besitzer der Wohnung obliegt, sieht es eine Beschlusskompetenz der Eigentümergemeinschaft als gegeben an. Es bleibt abzuwarten, wie sich der Streit um Rauchwarnmelder in Nordrhein-Westfalen weiterentwickeln wird. Die nahezu zeitgleiche gegenteilge Entscheidung des AG Bottrop (20 C 25/15) erscheint vorzugswürdig.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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