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gewerbsmäßige Untreue durch Wohnungsverwalter; §§ 263, 266, 53 StGB
AG Öhringen, AZ: 3 Ls 52 Js 9294/14, 26.11.2015
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Ein Wohnungsverwalter, der Gemeinschaftsgelder seinem privaten Vermögen zuführt, handelt gewerbsmäßig und begeht damit einen besonders schweren Fall der Untreue gemäß § 266 Abs. 1, Abs. 2 StGB in Tateinheit mit einem Betrug gem. § 263 Abs. 3 S. 1, S. 2 Nr. 1 StGB.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Strafrecht strafbar Untreue Betrug WEG-Verwalter Vermögensbetreuung Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop