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Nutzungsregelung auch bei Sondernutzungsrecht möglich / Ersatzvornahme kann nicht beschlossen werden; §§ 14 Nr. 1, 15 Abs. 2 WEG, 910 BGB
AG Hamburg-Barmbek, AZ: 882 C 23/13, 17.09.2014
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1. Nach § 15 Abs. 2 WEG können die Wohnungseigentümer durch Stimmenmehrheit einen der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Eigentums entsprechenden ordnungsgemäßen Gebrauch beschließen. Der Zulässigkeit einer solchen Gebrauchsregelung steht nicht entgegen, dass das insoweit in Rede stehende Gemeinschaftseigentum mit einem Sondernutzungsrecht belegt ist.

Der Wirksamkeit dieses Beschlusses steht auch nicht entgegen, dass eine Umsetzung gegebenenfalls noch bestimmter öffentlich-rechtlicher Gestattungen (Baumschutzverordnung) bedarf. Der Ordnungsgemäßheit der getroffenen Regelung stünde das indes allenfalls dann entgegen, wenn ausgeschlossen werden könnte, das erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigungen insoweit erlangt werden können.

2. Die Möglichkeit einer Ersatzvornahme wird erst dann eröffnet, wenn dem Verpflichteten zuvor eine Frist zur Erfüllung seiner Verpflichtung gesetzt worden ist. Ein solches Prozedere sieht etwa § 910 BGB für die vergleichbare nachbarrechtliche Konstellation eines Überhanges vor. Die Einräumung einer solchen Möglichkeit der Pflichterfüllung gebietet auch das gemeinschaftsrechtliche Treueverhältnis.

Wird die beschlossene Ersatzvornahme regelmäßig nur unter Betreten der mit einem Sondernutzungsrecht belegten Fläche des Miteigentümers möglich sein, ist dies gegen den Willen des jeweiligen Miteigentümers nur aufgrund eines entsprechenden Duldungstitels möglich sein.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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