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Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen, können nicht Gegenstand des Sondereigentums sein; §§ 5 Abs. 2, 8 Abs. 1 WEG
OLG Schleswig, AZ: 2 W 13/06, 06.03.2006
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BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 14/77, 02.02.1979
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Sondereigentum Rechtsanwalt Frank DOhrmann Bottrop Gemeinschaftseigentum Heizungsanlage
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