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Gebühr gem. VV 2503 RVG auch bei nicht begründetem Widerspruch im Beratungshilfeverfahren erstattungsfähig
AG Bottrop, AZ: 4 UR II 2082/14 BerH, 18.07.2016
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Auch bei einem nicht näher begründeten Widerspruch in einem sozialrechtlichen Verfahren über die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente ist ein Gebühr gem. VV 2503 RVG entstanden.

Denn aufgrund der existenziellen Bedeutung eines solchen Verfahrens ist nicht auszuschließen, dass auch ein kostenbewusster Bürger einen Rechtsanwalt beauftragt hätte.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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