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Beratungshilfe muss in einem sozialrechtlichen Verfahren im Einzelfall auch bei Widerspruch ohne Begründung gewährt werden; Art. 3, 20 Abs. 1 u. 3, 103 GG
BVerfG Karlsruhe, AZ: 1 BvR 1962/11, 07.10.2015
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Unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten stellt die Versagung von Beratungshilfe keinen Verstoß gegen das Gebot der Rechtswahrnehmungsgleichheit dar, wenn Bemittelte wegen ausreichender Selbsthilfemöglichkeiten die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe vernünftigerweise nicht in Betracht ziehen würden.

Die pauschale Wertung, die Einlegung des Widerspruchs durch den Beschwerdeführer selbst wahre seine Verfahrensrechte im Widerspruchsverfahren ebenso effektiv wie die Einlegung des Widerspruchs mittels Anwaltsschreibens, verkennt, dass regelmäßig nicht bereits die bloße Erhebung des Widerspruchs zur begehrten Änderung der angefochtenen Entscheidung führt, sondern erst dessen sorgfältige Begründung.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Beratungshilfe PKH Prozesskostenhilfe Widerspruch Begründung Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop