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Beratungshilfe auch im sozialrechtlichen Widerspruchsverfahren; Art. 3, 20 Abs. 1 u. 3, 103 GG
BVerfG Karlsruhe, AZ: 1 BvR 1517/08, 11.05.2009
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Der Unbemittelte ist einem solchen Bemittelten auch in einem außergerichtlichen Widerspruchsverfahren gleichzustellen, der bei seiner Entscheidung für die Inanspruchnahme von Rechtsrat auch die hierdurch entstehenden Kosten berücksichtigt und vernünftig abwägt.

Die Grenzen sind umso enger, je stärker sich die Ungleichbehandlung auf die Ausübung grundrechtlicher geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann und je erheblicher die Bedeutung der Sozialleistung für die Betroffenen ist.

Die vom Amtsgericht befürwortete Auslegung des Beratungshilfegesetzes, dass es einem Rechtsuchenden zumutbar sei, selbst kostenlos Widerspruch einzulegen und dabei die Beratung derjenigen Behörde in Anspruch zu nehmen, die zuvor den Ausgangsverwaltungsakt erlassen hatte, wird den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht gerecht.

Allein die Durchführung des kostenlosen Widerspruchsverfahrens von Amts wegen und das Fehlen einer Begründungspflicht lassen nicht den Schluss zu, dass er von seinem Recht, sich durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl beraten und vor der Widerspruchsbehörde vertreten zu lassen (vgl. § 13 SGB X), keinen Gebrauch machen würde.

Ein vernünftiger Rechtsuchender darf sich aktiv am Verfahren beteiligen. Dieses Recht wurzelt in dem rechtsstaatlichen Grundsatz des fairen Verfahrens.

Es kann der Beschwerdeführerin nicht zugemutet werden, den Rat derselben Behörde in Anspruch zu nehmen, deren Entscheidung sie angreifen will.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Beratungshilfe PKH Prozesskostenhilfe Widerspruch Begründung Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop