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Wohnungseigentümer darf nicht von Versammlung ausgeschlossen werden; § 24 WEG
AG Offenbach am Main, AZ: 320 C 9/16, 23.05.2016
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Auch für die Anfechtung eines Negativbeschlusses besteht ein Rechtsschutzbedürfnis.

Der unberechtigte Ausschluss eines Eigentümers von der Wohnungseigentümerversammlung steht einer Nichtladung gleich, so dass die dort gefassten Beschlüsse für unwirksam zu erklären sind.

Der Ausschluss eines Eigentümers von der Versammlung darf nur bei erheblichen Störungen erfolgen und muss der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Allein ein lautstarker Redeschwall genügt hierfür nicht.

Ein präventiver Versammlungsausschluss ist nicht zulässig. Hausrechtliche Maßnahmen im Zeitpunkt der Vorbereitung der Eigentümerversammlung sind auf das Vorstadium zu beschränken und der störende Eigentümer ist zur Versammlung zuzulassen, wo er erst nach erneuter Störung notfalls des Saales verwiesen werden kann.

Das Feststellungsbegehren eines Wohnungseigentümers, wonach ein Negativbeschluss doch zustande gekommen sei, entfällt, wenn andere Gründe vorliegen, die zur Rechtswidrigkeit des Negativbeschlusses führen, denn diese gründe haben unmittelbare Auswirkung auch auf den sodann festzustellenden Beschluss.


mitgeteilt durch Dr. Dr. Peter Kunth, Frankfurt a.M.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Anfechtungsklage Störung Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop