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Klage eines ausgeschiedenen Wohnungseigentümers gegen seinen ehemaligen Miteigentümer ist keine WEG-Sache, §§ 72 GVG, 43 Nr. 5 WEG
LG Dortmund, AZ: 1 S 410/15, 30.08.2016
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Macht ein aus der Gemeinschaft ausgeschiedener Wohnungseigentümer Schadensersatzansprüche wegen eines Wasserschadens gegen einen Miteigentümer seiner früheren Eigentümergemeinschaft geltend, sind die WEG-Gerichte nicht zuständig.

Ein ausgeschiedener Wohnungseigentümer ist als Dritter i.S.d. § 43 Nr. 5 WEG anzusehen, so dass die Berufung bei dem allgemein zuständigen Zivilgericht einzulegen ist.

Wurde die frühzeitig eingereichte Berufung dem Vorsitzenden des unzuständigen WEG-Gerichts nicht rechtzeitig vorgelegt, kann die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand bei der zuständigen Berufungskammer der ordentlichen Gerichte beantragt werden.

(Anm. d. Red.: Der BGH hat die Entscheidung des LG Dortmund mit Urteil vom 13.12.2019 aufgehoben; Az.: V ZR 313/16).
Die Entscheidung des LG Dortmund kann nicht richtig sein.

Der BGH (Beschl. v. 26.09.2002; V ZB 24/02) hatte bereits entschieden, dass auch bei Klagen ausgeschiedener Wohnungseigentümer die WEG-Gerichte zuständig sind.

Hieran hatte sich durch die Gesetzesreform im Jahre 2007 nichts geändert, als der Gesetzgeber (BT Drucksache 16/3843, S. 27) ausdrücklich klargestellt hat, dass das WEG-Gericht auch für Entscheidungen über Ansprüche aus dem Gemeinschaftsverhältnis zuständig ist, die gegen einen oder von einem Wohnungseigentümer geltend gemacht werden, der bereits vor Rechthängigkeit aus der Eigentümergemeinschaft ausgeschieden ist.

Auch das OLG Hamm (32 Sa 63/16) hat in einer aktuellen Entscheidung den gegenteiligen Rechtsstandpunkt des LG Dortmund vertreten.

Beim BGH wurde inzwischen Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, so dass die Entscheidung des LG Dortmund noch nicht rechtskräftig ist.

(Anm. d. Red.: Der BGH hat die Entscheidung des LG Dortmund mit Urteil vom 13.12.2019 aufgehoben; Az.: V ZR 313/16).
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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