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Erweiterte Wohnungseigentümergemeinschaft ist wie eine werdende Wohnungseigentümergemeinschaft zu behandeln; § 16 Abs. 2 WEG§ 16 Abs. 2 WEG
AG Rosenheim, AZ: 8 C 2921/15, 26.10.2016
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Hat eine bereits bestehende Wohnungseigentümergemeinschaft die Teilung des Wohnungseigentums ermöglicht, um die bestehende Wohnungseigentümergemeinschaft erheblich zu erweitern (von 16 auf 24 Einheiten), sind die Grundsätze der werdenden Wohnungseigentümergemeinschaft anzuwenden.

Dies bedeutet, dass die hinzutretenden Eigentümer an der Kostentragung vor Eintragung in das Grundbuch verpflichtet sind, andererseits aber auch berechtigt sind, an einer Eigentümerversammlung teilzunehmen.

Eine Verhinderung dieser Teilnahme führt zur Aufhebung der dort gefassten Beschlüsse.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Werdender Wohnungseigentümer Teilnahme Eigentümerversammlung Ausschluss anfechtungsklage Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop