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Kein Schadensersatz bei Schienbeinbruch nach Turbulenzgeschehen / 250,00 EUR Schmerzensgeld bei kurzzeitigem "Schwitzkasten"; §§ 823 Abs. 2 BGB; 240 StGB
LG Essen, AZ: 19 O 87/16, 23.12.2016
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Kommt es im Rahmen einer Rangelei zu einem atypischen und nicht vorhersehbaren Schienbeinbruch eines Beteiligten, scheiden Schadensersatzansprüche aus, wenn die Ursache des Bruches nicht abschließend geklärt ist.

Wird eine Person zur Vermeidung einer Schlägerei übermäßig lange in den Schwitzkasten genommen, kann dies ein Schmerzensgeld wegen Nötigung i.H.v. 250,00 € rechtfertigen.
Es gibt Entscheidungen, die sind dogmatisch sauber hergeleitet. Und es gibt Entscheidungen, die haben einen salomonischen Charakter. Letzteres dürfte auf das vorliegende Verfahren zutreffen.

Mit der Prozessordnung ist diese Entscheidung nicht so ganz zu vereinbaren, zumal der Kläger wegen des Schwitzkastens gar keine Ansprüche geltend gemacht hatte.

Dass das Zivilgericht aber einem 15-jährigen gleichwohl seine Grenzen aufgezeigt hat, nachdem die Staatsanwaltschaft das Verfahren bereits nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt hatte und nicht von einem sich aufdrängenden Nothilferecht ausging, zeigt zumindest pädagogische Weitsicht.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Schmerzensgeld Schadenersatz Rechtsanwalt Frank DOhrmann Bottrop Körperverletzung Knochenbruch Beinbruch