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Welchen Kenntnisstand müssen Wohnungseigentümer bei einer ordnungsgemäßen Beschlussfassung haben?; § 21 WEG
LG Itzehoe, AZ: 11 S 78/15, 20.05.2016
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Bei der Prüfung der Ordnungsmäßigkeit von Verwaltungsmaßnahmen kommt es auf den Kenntnisstand der beschließenden Wohnungseigentümergemeinschaft an (so etwa KG, Beschl. v. 25.02.2004 -24 W 285/01, NJW-RR 2004, 1089 = ZMR 2005, 470). Spätere Erkenntnisse über die Angemessenheit der Verwaltungsmaßnahme können danach weder eine ursprünglich ordnungsgemäße Maßnahme als ordnungswidrig erscheinen lassen, noch kann umgekehrt eine zunächst ordnungswidrig erscheinende Maßnahme angesichts der weiteren tatsächlichen Entwicklung ordnungsgemäß werden.

Ist für die Ordnungsgemäßheit einer Verwaltungsmaßnahme auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung abzustellen, kann es für die entscheidungserhebliche Tatsachengrundlage jedoch nicht auf den mehr oder weniger zufälligen subjektiven Kenntnisstand der beschließenden Wohnungseigentümer ankommen.

Maßgebend kann nur ein verobjektivierter Kenntnisstand sein, also ein solcher, den besonnene Wohnungseigentümer unter Ausschöpfung aller zu diesem Zeitpunkt zugänglichen Erkenntnisquellen ermittelt haben.

Das bedeutet, dass die Wohnungseigentümer, sofern sie über technische Fragen zu entscheiden haben, die sie nicht selbst beurteilen können, vor der Beschlussfassung sachverständigen Rat einholen müssen. Allerdings muss die in Auftrag gegebene Expertise den maßgeblichen Sachverhalt zutreffend und umfassend bewerten.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Gutachter Sachverständiger Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Wohnungseigentümergemeinschaft Anfechtungsklage Sanierung Instandsetzung Fassade Balkone