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Nachbar muss Signalton einer Alarmanlage bei deren Inbetriebnahme nicht dulden; §§ 906, 1004 BGB
AG Duisburg, AZ: 33 C 2116/16, 01.02.2017
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Wird beim Ein- und Ausschalten einer Alarmanlage ein kurzer Signalton von 105 db (A) erzeugt, stellt dies eine Beeinträchtigung des Grundstücksnachbarn dar.

Dies gilt insbesondere, wenn die Alarmanlage aufgrund der Wechselschicht des Eigentümers auch zur Nachtzeit in betrieb genommen wird.

Die Zumutbarkeit der festgestellten Dezibelzahlen sind als antizipierte Sachverständigengutachten vor Gericht verwertbar.

Ein berechtigtes Interesse, den Signalton beim Ein- und Ausschalten ertönen zu lassen, ist nicht ersichtlich, zumal dieser auch aufgrund der technischen Einrichtungen der Alarmanalge unterbunden werden kann.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Sirene Alarmanalge Lärm Rechtsanwalt Frank DOhrmann Unterlassungsanspruch