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Rechte des Mieters bei fehlerhafter Betriebskostenabrechnung/ Kosten für Wärmecontracting nicht immer auf den Mieter abwälzbar; §§ 556, 558c Abs. 1 Satz 3 BGB; 6, 12 HeizkostenV; 5 Abs. 3 NMV
LG Lübeck, AZ: 14 S 178/15, 22.12.2016
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Dem Mieter steht im Fall der materiellen Unrichtigkeit einer Nebenkostenabrechnung für geleistete Vorauszahlungen kein Rückzahlungsanspruch zu.

Ihm steht allerdings auch bei einer materiell unrichtigen Abrechnung ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der laufenden Betriebskostenvorauszahlung zu. Dieses ist jedoch der Höhe nach auf die insgesamt im Abrechnungszeitraum geleisteten Vorauszahlungen beschränkt.

Zum anderen kann er auf Erteilung der Abrechnung klagen.

Wärmecontractingkosten sind nicht umlagefähig, wenn sie vertraglich nicht vereinbart worden sind.

Wärmecontractingkosten sind keine neu entstehende Betriebskosten, wenn die Kosten des Betriebs einer Heizungsanlage durch Eigenversorgung bereits Gegenstand des Mietvertrages sind.

Ein Verstoß gegen die Mitteilungspflicht des Vermieters aus § 6 Abs. 1 HeizKV berechtigt den Mieter nicht zur Kürzung der Betriebskostenvorauszahlung.

Garten- oder Parkflächen, die durch bauplanerische Bestimmungen oder auch durch den Vermieter selbst für die Nutzung der Öffentlichkeit gewidmet werden, der erforderliche Bezug zur Mietsache verloren, der über das in § 556 BGB Absatz 1 Satz 2 BGB enthaltene Merkmal des bestimmungsgemäßen Gebrauchs für die Umlegung von Betriebskosten vorausgesetzt ist. Liegt eine derartige Widmung zugunsten der Öffentlichkeit vor, so dass jedermann die Nutzung dieser Flächen unabhängig davon gestartet ist, ob er eine Wohnung in der Wohnanlage der Beklagten angemietet hat, können die Kosten der Pflege dieser Flächen nicht mehr als Nebenkostenden Mietern angelastet werden.

Grundsätzlich begründet eine Zahlung kein Anerkenntnis des Abrechnungssaldos. Nur wenn der Mieter positive Kenntnis von den Einwendungen gegen den sich aus der Abrechnung ergebenden Nachforderungsbetrag hatte, ist die Rückforderung ausgeschlossen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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