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Fenster sind zwingendes Gemeinschaftseigentum; §§ 5, 14, 15, 22 WEG
AG München, AZ: 481 C 12979/14, 07.11.2014
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Fenster nebst Rahmen stehen gemäß § 5 Abs. 2 WEG zwingend im Gemeinschaftseigentum (vgl. Bärmann-Armbrüster, 12. Auflage, § 5 WEG Rz. 76). Ansprüche, die die Beseitigung von Schäden an den Fenstern zum Gegenstand haben, stehen deswegen den Wohnungseigentümern gemeinschaftlich zu.

Dies hat nach der gesetzlichen Kompetenzzuweisung zur Folge, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer für ihren Austausch zuständig ist (§§ 21 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 2 WEG bzw. § 22 WEG).

Weist die Gemeinschaftsordnung die Pflicht zur Instandhaltung und Instandsetzung der Fenster nebst Rahmen in dem räumlichen Bereich des Sondereigentums den einzelnen Wohnungseigentümern zu und nimmt dabei den Außenanstrich aus, ist die vollständige Erneuerung der Fenster im Zweifel Sache der Gemeinschaft (vgl. BGH vom 02.03.2012, V ZR 174/11).
Die Entscheidung des AG München spiegelt die derzeit h.M. wieder. Zutreffend stellt das AG München fest, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft für Instandsetzung von Gemeinschaftseigentum zuständig ist.

Ein Eigentümer, der eigenmächtig Fenster austauscht und diese nicht den vorgegebenen Fenstern optisch anpasst, kann nicht nur von jedem einzelnen Wohnungseigentümer, sondern nach entsprechenden Beschluss auch von der Gemeinschaft in Anspruch genommen werden.

Das Amtsgericht hat, wie alle Gerichte bis hin zum BGH bisher auch, der Gemeinschaft einen Anspruch auf Wiederherstellung zugesprochen.

Dies erscheint jedoch fraglich, wenn man berücksichtigt, dass die Instandsetzung von Sondereigentum allein der Gemeinschaft zugewiesen ist. Dann aber obliegt es auch der Gemeinschaft, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Denn die ausgetauschten Fenster sind nach Teilungserklärung ebenfalls Gemeinschaftseigentum, so dass der die eigenmächtigen baulichen Veränderungen durchführende Miteigentümer gar nicht auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes verpflichtet werden kann.

Demzufolge kann nur verlangt werden, dass der betreffende Wohnungseigentümer den Austausch der Fenster durch die Gemeinschaft duldet. Da er Veranlassung für den Austausch der Fenster durch die Gemeinschaft gegeben hat, ist er allerdings verpflichtet, die Kosten alleine zu tragen. Die Frage, ob dieser Anspruch über §§ 249, 823 BGB hergeleitet wird, oder insoweit auf § 16 Abs. 4 WEG zurückzugreifen ist, ist nur noch von dogmatischer Bedeutung, da beide Lösungswege zum gleichen Ergebnis kommen
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: bauliche Veränderung Sondereigentum Fenster Rahmen Innen Außen Rechtsanwalt Frank DohrmANN bOTTROP Wohnungseigentümergemeisnchaft Beseitigungsanspruch