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Bei nicht bundeseinheitlichen Feiertagen ist die Regelung des Bundeslandes maßgeblich, in welchem die Frist einzuhalten ist; §§ 222, 233ff ZPO
OLG Koblenz, AZ: 10 U 1263/15, 27.06.2016
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1. Bei einem nicht bundeseinheitlichen Feiertag ist nachzuprüfen, bei welchem Gericht die Berufungsbegründungsfrist einzuhalten ist, da die Feiertagsregelungen in dem Bundesland, in dem das Berufungsgericht liegt, maßgeblich ist.

2. Der Fristablauf ist bei nicht bundeseinheitlich geregelten Feiertagen keine einfache und übliche Frist, deren Berechnung Angestellten übertragen werden darf.

3. Die Frist zur Einlegung und Begründung von Rechtsmitteln ist vielmehr vom Rechtsanwalt selbst zu berechnen, wenn, weil Kanzlei und Gericht ihren Sitz in unterschiedlichen Bundesländern haben, der Fall einer unüblichen und schwierigen Fristberechnung gegeben ist.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Wiedereinsetzung Fristversäumnis Versäumung Verspäteter Verspätung Rechtsanwalt Frank Dohrmann