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Bei nicht bundeseinheitlichen Feiertagen ist die Regelung des Bundeslandes maßgeblich, in welchem die Frist einzuhalten ist; §§ 222, 233ff ZPO
OLG Koblenz, AZ: 10 U 1263/15, 27.06.2016
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Wiedereinsetzung Fristversäumnis Versäumung Verspäteter Verspätung Rechtsanwalt Frank Dohrmann
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