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Zu den Grenzen eines Räumungsschutzantrages eines Mieters im Zwangsvollstreckungsverfahren gem. § 765a ZPO
LG Duisburg, AZ: 13 T 98/17, 09.08.2017
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Eine fehlende Ersatzwohnung rechtfertigt keinen Räumungsschutz nach § 765a ZPO.

Auch darf der Mieter nicht darauf vertrauen, dass dem Räumungsschutzantrag stattgegeben wird. Dies gilt insbesondere dann, wenn seit der Verurteilung zur Räumung der Wohnung 16 Monate vergangen sind.

Auch gesundheitliche Beschwerden und fehlende Deutschkenntnisse rechtfertigen keine andere Bewertung, wenn der Mieter sein ernsthaftes Bemühen um eine Ersatzwohnung nicht dokumetiert (z.B. Schaltung einer Anzeige).
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Räumung Wohnung Zwangsvollstreckung Vermieter Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop