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Behördliche Nutzungsbeschränkungen eines gewerblichen Mietvertrages können dem Mieter auferlegt werden; §§ 535, 536 Abs. 4, 536a BGB
OLG Frankfurt a. M., AZ: 2 U 144/15, 22.07.2016
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Bei dieser Untersagung einer behördlichen Betriebsgenehmigung handelt es sich um durch die baulichen Gegebenheiten bedingte Nutzungseinschränkungen, die mithin als gebäudebezogen grundsätzlich in den Verantwortungs- und Risikobereich des Vermieters fallen.

Ein solcher Mangel kann auch erst nachträglich eintreten, wenn gesetzgeberische Maßnahmen während eines laufenden Miet- oder Pachtverhältnisses Beeinträchtigungen des vertragsmäßigen Gebrauchs eines gewerblichen Objekts zur Folge haben.

Die Parteien können das Risiko auch der vollständigen Versagung der zum Betrieb einer Spielhalle erforderlichen Genehmigung abweichend von der gesetzlichen Regelung wirksam der Mieterin auferlegen.

Voraussetzung hierfür ist, dass es sich bei der Vereinbarung nicht eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt, welche unwirksam wäre, sondern um eine Individualvereinbarung, was durch Auslegung des Vertrages festgestellt werden muss.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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