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Pächter muss nach Kündigung des Vertrages ein auf dem Grundstück errichtetes Wohngebäude auf seine Kosten entfernen; §§ 95, 985, 986 BGB
LG Essen, AZ: 19 O 66/17, 12.09.2017
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Haben die Parteien eines Pachtvertrages vereinbart, dass auf dem Grundstück ein Wohngebäude durch den Pächter errichtet werden darf mit der Maßgabe, dass nach beendigung des Pachtverhältnisses dem Verpächter ein Wahlrecht zusteht, ob er das Gebäude zum Taxwert erwerben möchte oder aber dessen Beseitigung verlangt, so muss der Pächter das Gebäude beimBeseitigungsverlangen das Wohngebäude auf seine Kosten abreißen lassen.

Hatte der Verpächter nach Kündigung des Vertrages durch einen Vermieterverein in Unkenntnis der Sach- und Rechtslage dem Pächter mitteilen lassen, dass dieser das Grundstück im geräumten Zustand herauszugeben habe, so kann hierin mangels Rechtsbindungswillens keine Ausübung des Wahlrechts dahingehend gesehen werden, das der Verpächter das Gebäude zum Taxwert erwerben wolle, wenn im Vorfeld die Parteien über eine Entschädigung nie gesprochen haben.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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