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Pflege für Dachbegrünung müssen nicht vom Mieter getragen werden; §§ 535 Abs. 2, 812; BGB; 27 II. BV, Anlage 3 Nr. 10
AG Köln, AZ: 206 C 232/15, 01.03.2016
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Nach Nr. 10 der Anlage 3 zu § 27 der II. BV (Zweite Berechnungsverordnung) sind die Kosten der Pflege und Unterhaltung einer Gartenanlage umlagefähig.

Die Kosten der Dachbegründung stellen aber keine solchen Gartenpflegekosten dar.

Ausschlaggebend für die Beurteilung ist nicht die Frage, ob die Mieter die Gartenfläche selbst nutzen können, zu deren Pflege sie anteilig herangezogen werden, sondern vielmehr, ob die gepflegte gemeinschaftliche Gartenfläche das Wohnanwesen insgesamt verschönert und deshalb geeignet ist, die Wohn- und Lebensqualität zu verbessern.

Ein begrüntes Dach verschönert weder per se ein Anwesen noch sorgt es grundsätzlich für einen besonders gepflegten Eindruck. Dies hängt vielmehr von der Art der Begrünung und der Einsichtbarkeit des Daches ab.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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