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Zwergenwerfen ist menschenunwürdig
VG Neustadt an der Weinstraße, AZ: 7 L 1271/92, 21.05.1992
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1. Die Menschenwürde ist nicht disponibel, in ihre Verletzung kann nicht eingewilligt werden. Zwar kann in die durch das Werfen entstehende Verletzungen eingewilligt werden, jedoch ist ein solches Verhalten als menschenunwürdig anzusehen.

2. Durch Handhabung des Artisten als Wurfgestand wird dieser zum Objekt. Art. 1 Abs. 1 GG hat die Aufgabe den Menschen vor der Willkür hoheitlichen Handelns zu schützen, die Wahrung des Menschen als Subjekt in diesen Fall wird laut der Rechtsprechung nicht gewahrt.

3. Art. 12 Abs. 1 GG „Berufsfreiheit“ wird durch Art.1 Abs. 1 GG verdrängt, die Menschenwürde hat einen höheren Stellenwert als die Berufsfreiheit.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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