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Winterdienst für Nachbargrundstück kann ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen; §§ 21 Abs. 1, 3 u. 4, 43 Nr. 4 WEG
LG Hamburg, AZ: 318 S 95/16, 28.06.2017
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Der Begriff der Verwaltung i.S.d. § 21 WEG ist weit zu verstehen.

Ob und in welchem Umfang die Wohnungseigentümer (auch freiwillig) für den Zustand benachbarter (öffentlicher) Fläche Sorge tragen, ist keine Frage der generellen Beschlusskompetenz, sondern eine Frage ordnungsgemäßer Verwaltung.

Es kommt maßgeblich darauf an, in welchem Zusammenhang die beschlossene Maßnahme mit den Gegebenheiten der Wohnungseigentümergemeinschaft steht.

Ein Beschluss widerspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn der beschlossene Winterdienst im Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer erfolgt und er bei objektiv vernünftiger Betrachtungsweise unter Berücksichtigung der vorhandenen Gegebenheiten nützlich ist.

Wird ein Weg der öffentlichen Grünanlage von der Stadt im Winter weder geräumt noch gestreut, ermöglicht beschlossene Winterdienst den Wohnungseigentümern daher, gefahrlos, zum Eingang des Objektes der Wohnungseigentümergemeinschaft zu gelangen und umgekehrt.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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