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Einwurf-Einschreiben beweist nur Zugang eines Schreibens, nicht aber dessen Inhalt
LG Essen, AZ: 20 O 26/17, 29.11.2017
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Ein Einlieferungsbeleg und ein Sendestatus der Deutschen Post AG, wonach ein Kündigungsschreiben zugestellt worden sein soll, gibt den beweis des ersten Anscheins, dass e i n Schreiben beim Kündigungsempfänger zugegangen ist.

Es beweist jedoch nicht, dass das Kündigungsschreiben tatsächlich per Einwurf-Einschreiben zugestellt wurde, da auch versehentlich kein oder ein anderes Schreiben versendet worden sein kann.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Zugang einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung Rechtsanwalt Frank DOhrmann Bottrop fristlose Kündigung Beweis nachweis Kenntnisnahme