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Zur Kostentragungspflicht eines sondernutzungsberechtigten Wohnungseigentümers; §§ 10 Abs. 1, 16 Abs. 2, 21 Abs. 1 WEG
OLG München, AZ: 2 Z BR 87/98, 25.05.1998
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Die im Zusammenhang mit der Errichtung des Dachgartens in der Form einer Dachterrasse auf dem Dach des Gebäudes angebrachte Blechwanne mit Entwässerungseinrichtung ist durch Verbindung (vgl. § 94 BGB) gemeinschaftliches Eigentum aller Wohnungseigentümer geworden. Sondereigentum kommt insoweit nicht in Betracht, weil an der Dachterrasse insgesamt kein Sondereigentum begründet wurde.

Die Instandsetzung und Instandhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums (vgl. § 21 Abs. 1, 3, 5 Nr. 2 WEG) obliegt den Wohnungseigentümern gemeinschaftlich (§ 16 Abs. 2 WEG). Sie kann aber durch Vereinbarung einem einzelnen Wohnungseigentümer ganz oder teilweise auferlegt werden.

Bei der Auslegung einer Grundbucheintragung dürfen Umstände, die außerhalb des Eintragungsvermerks und der zulässigerweise in Bezug genommenen Urkunden (§ 874 BGB, § 7 Abs. 3 WEG) liegen, nur insoweit herangezogen werden, als sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbar sind.
BayObLG, Beschluss vom 25.05.1998; Az.: 2 Z BR 87/98
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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