Kostenlose Urteile und Gerichtsentscheidungen

Detailansicht Urteil

Zu Entnahmen aus der Instandhaltungsrücklage zur Deckung von Liquiditätsengpässen; §§ 21 Abs. 5 Nr. 4, Abs. 3, 28 Abs. 1 WEG
LG München I, AZ: 36 S 3310/16, 14.07.2016
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
Nach § 21 Abs. 5 Nr. 4 WEG gehört die Ansammlung einer angemessenen Instandhaltungsrücklage zur ordnungsgemäßen Verwaltung. Die Ansammlung einer Instandhaltungsrücklage in angemessener Höhe dient der Sicherung notwendiger Reparaturen des Gemeinschaftseigentums größeren Ausmaßes. Die Höhe der Rücklage, die angemessen sein muss, ist nach objektiven Maßstäben zu ermitteln.

Da die Instandhaltungsrücklage zweckgebunden ist, darf der Verwalter nicht ohne weiteres zur Vermeidung von Liquiditätsengpässen auf die Instandhaltungsrücklage zurückgreifen.

Ein Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung, eine vorhandene Instandhaltungsrücklage wieder aufzulösen, liegt nur dann im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung, wenn dies nicht zur Unterschreitung der von § 21 Abs. 5 Nr. 4 WEG geforderten angemessenen Instandhaltungsrücklage führt.

Als zulässige Liquiditätshilfe im Fall von Liquiditätsengpässen dient die Instandhaltungsrücklage nur, wenn der Eingang der vorübergehend aus der Liquiditätsrücklage entnommenen Mittel prinzipiell im Wirtschaftsplan zu einem späteren Zeitpunkt vorgesehen ist.

Die Instandhaltungsrücklage kann nicht im Rahmen eines Vorratsbeschlusses zum Ausgleich von Liquiditätsengpässen in Anspruch genommen werden.

Über die Inanspruchnahme der Instandhaltungsrücklage wird dann nicht im konkreten Einzelfall entschieden und auch nicht bezogen auf einen konkreten Liquiditätsengpass. Dies führt dazu, dass die Eigentümer im Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht den konkreten Instandsetzungsbedarf der WEG im Zeitpunkt der Inanspruchnahme zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen kennen und auch Art und Ursache des konkreten Liquiditätsengpasses, der die Inanspruchnahme der Instandhaltungsrücklage verursacht.

Der im streitgegenständlichen Beschluss verwendete Begriff „Plansumme des Wirtschaftsplans“ ist jedenfalls zu unbestimmt. Der Begriff „Plansumme des Wirtschaftsplans“ ist kein stehender Fachbegriff.

Ebenfalls muss ein Beschluss hinreichend bestimmen, was passiert, wenn die Hausgelder nicht vollständig gezahlt werden. Insbesondere bei der Erstellung des Jahresabschlusses stellt sich insoweit die Problematik, ob bei noch ausstehenden Hausgeldern eine verringerte Instandhaltungsrücklage ausgewiesen werden darf. Es muss letztlich sichergestellt sein, dass über die Jahresabrechnung Zahlungen auf die Abrechnungsspitze in vollem Umfang erfolgen werden, so dass es sich nicht nur um eine vorübergehende Verwendung von gebundenen Mitteln handelt.
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank DOhrmann Rücklagen Bottrop