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Zum Streitwert eines Haupt- und Hilfsantrages bei Rücknahme des Hauptantrages; § 45 Abs. 1 GKG
LG Essen, AZ: 13 T 48/17, 01.12.2017
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Ein Rechtsanwalt kann durch eine zu niedrige Streitwertfestsetzung beschwert sein und aus eigenem Recht Streitwertbeschwerde einlegen.

Wird ein zunächst gestellter Hauptantrag durch einen Hilfsantrag ergänzt und sodann der Hauptantrag zurückgenommen und der Hilfsantrag zum Hauptantrag erklärt, erfolgt keine Addition der Streitwerte, wenn Haupt- und Hilfsantrag den gleichen Streitgegenstand betrafen, sondern es ist der nach § 45 Abs. 1 S. 2 u. 3 GKG allein der höhere Anspruch maßgebend.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Streitwert Beschwerdewert Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop