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Bei der Kündigung einer KFZ-Versicherung reicht eine faksimilierte Unterschrift
LG Halle, AZ: 2 S 178/08, 16.12.2008
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1. Das Schriftformerfordernis ergibt sich aus § 4d AKB. Diese Regelung ist entsprechend §§ 133, 157 BGB dahingehend auszulegen, dass es einer eigenhändigen Unterschrift nicht bedarf, sondern eine faksimilierte Unterschrift genügt.

2. Einer Lesbarkeit einer faksimilierten Unterschrift bedarf es zur Wahrung der Schriftform indessen nicht. Der Erklärungsempfänger erhält durch die Unterschrift nur die Möglichkeit zu überprüfen, wer die Erklärung abgegeben hat und ob die Erklärung echt ist. Selbst das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift gemäß § 126 BGB verlangt nicht, dass unmittelbar bei Abgabe der schriftlichen Erklärung für den Erklärungsempfänger die Person des Ausstellers feststehen muss; dieser soll nur identifiziert werden können.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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