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Speicher/Spitzboden darf nicht zu Wohnzwecken umgebaut werden/ Umlaufbeschluss erfordert Allstimmigkeit; §§ 14 Nr. 1, 22 Abs. 1 u. 2, 23 Abs. 3 WEG
LG München I, AZ: 36 S 20429/12, 08.07.2013
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1. Umbaumaßnahmen, die die Nutzung des bisherigen Speichers zu Wohnzwecken ermöglichen, sind erheblich intensiver als zu sonstigen Zwecken (z. B. Keller, Speicher), so dass in dieser gesteigerten Nutzung immer eine Beeinträchtigung aller anderen Wohnungseigentümer liegt.

Daran ändert auch ein zu Gunsten eines Wohnungseigentümers bestelltes Sondernutzungsrecht an den umgestalteten Räumen nichts, da dieses lediglich berechtigt, den entsprechenden Teil des Gemeinschaftseigentums etwa als Keller oder Speicher zu nutzen, jedoch nicht zu Wohnzwecken.

Der Ausbau eines Speichers zu Wohnräumen dient nicht der Erhaltung des Wertes bzw. der Wirtschaftlichkeit des gemeinschaftlichen Eigentums. Er kommt ausschließlich dem Sondernutzungsberechtigten zugute und verbessert gegebenenfalls dessen wirtschaftliche Situation. Es handelt sich somit nicht um eine Modernisierung, welche mit der Mehrheit der Wohnungseigentümer beschlossen werden könnte.

2. Ein Umlaufbeschluss kommt nicht zustande, wenn keine einstimmige Zustimmung erfolgt. Die von § 23 Abs. 3 WEG geforderte Allstimmigkeit stellt eine Rechtsvorschrift dar, auf deren Einhaltung rechtswirksam nicht verzichtet werden kann, so dass ein Beschluss, bei dem es an der Allstimmigkeit fehlt, gemäß § 23 Abs. 4 Satz 1 WEG nichtig ist (BayObLG ZMR 2002,138; OLG Zweibrücken, ZMR 2004, 60).
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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