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Reparatur von 35 Jahre alten Fenstern noch wirtschaftlich? - Klage auf Instandsetzung ist gegen die Eigentümer, nicht gegen den Verband zu richten; §§ 21 Abs. 4, 8 WEG
AG Essen-Borbeck, AZ: 24 C 4/16, 21.12.2017
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Steht fest, dass ein Antrag auf Instandhaltung von Fenstern auf einer Eigentümerversammlung nicht die erforderliche Mehrheit findet, kann eine Klage auf Beschlussersetzung auch ohne vorherige Befassung der Wohnungseigentümer erfolgen, wenn die Vorbefassung eine reine Förmelei darstellt.

Der auf Beschlussfassung gehende Anspruch aus § 21 Abs. 4 WEG richtet sich gegen die übrigen Miteigentümer und nicht gegen den Verband. Dies folgt schon daraus, dass der Verband sich nicht selbst ohne Tätigwerden seiner Organe verwalten kann. Wenngleich im Gesellschaftsrecht auch vertreten wird, dass Treuepflichten nicht nur zwischen den Mitgliedern eines Verbandes, sondern auch zwischen diesen und dem Verband selbst bestehen können, so lässt sich diese Überlegung jedenfalls für die Beschlussfassung nicht auf die Wohnungseigentümergemeinschaft übertragen, da die Bejahung eines Anspruchs gegen den Verband gegen den Rechtsgedanken des § 46 ABs. 1 WEG verstoßen würde, der ausdrücklich, anders als bei Personengesellschaften vorschreibt, dass Beschlussanfechtungsklagen gegen die übrigen Wohnungseigentümer zu erheben sind (OLG München, Beschl. v. 22. 12.2009 - 32 Wx 082/09).

Die Reparatur von 35 Jahre alten Fenstern entspricht auch dann noch der Wirtschaftlichkeit, wenn für die Reparatur maximal 1.000,00 EUR veranschlagt werden muss, während ein Austausch Kosten von maximal 2.900,00 EUR verursacht. Dies gilt selbst dann, wenn nach der Reparatur eine Nutzungsdauer von längstens 5 Jahren besteht, die Fenster aber im ungünstigsten Fall schon nach einer Woche nach der Reparatur ausgetauscht werden müssten.
Das Amtsgericht stellt zutreffend fest, dass eine Klage wegen unterlassener Instandhaltungsmaßnahme gegen die übrigen Wohnungseigentümer und nicht gegen den Verband zu richten sind.

Ob die Reparatur von 35 Jahre alten Fenstern, deren anschließende Brauchbarkeit zwischen einem Tag und 5 Jahren anzusetzen ist, noch der Wirtschaftlichkeit entspricht, auch wenn der Austausch der Fenster nur dreimal so teuer wie eine zweifelhafte Reparatur ist, darf bezweifelt werden.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Beschlussersetzungsklage Rechtsanwalt Frank DOhrmann Bottrop