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Bestellbestätigung und Lieferung stellen nicht immer eine Annahmeerklärung dar
AG München, AZ: 281 C 27753/09, 04.02.2010
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Bestellbestätigungen, die aus Sicht eines objektiven, verständigen Drittens keine klare Auskunft über eine Annahme der Bestellung geben, stellen keine Annahmeerklärungen dar.

Grundsätzlich liegt eine konkludente Annahmeerklärung durch das Liefern der bestellten Ware vor. Ausnahme ist jedoch, wenn eine andere, als die vom Käufer bestellte Ware geliefert wird, auch wenn die beim Versand beiliegende Rechnung Bezug auf die Lieferung nimmt. Es mangelt an einer Annahmeerklärung weshalb kein Vertrag zustande kommt.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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