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eBay-Verkäufer kann eine Auktion zurückziehen, wenn das Angebot ohne Eigenverschulden beschädigt wird
LG Bochum, AZ: 9 S 166/12, 18.12.2012
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Grundsätzlich ist ein Verkäufer auf eBay gemäß § 145 BGB an sein Angebot gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat. Ausnahme ist jedoch, wenn nach Beginn der Auktion ein Mangel an dem zu versteigernden Gegenstand auftritt, den der Anbieter nicht zu vertreten hat.

Falls ein Verkäufer dazu berechtigt ist, sein Angebot zurückzuziehen, wenn der Artikel ohne sein Verschulden beschädigt worden ist, so hat er dem zum Moment des Abbruchs am Höchstbietenden keinen wirksamen Vertrag geschlossen und ist auch nicht schadenersatzpflichtig.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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