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Zum Abgas-Skandal: Keine Rückabwicklung des Kaufvertrags, wenn Umprogrammierung möglich ist
BGH Karlsruhe, AZ: 28 U 31/17, 27.07.2017
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Ein Kraftfahrzeug welches aufgrund einer eingebauten „Schummel-Software“ einen tatsächlich höheren Stickstoffausstoß hat, als im Emissions-Test ermittelt werden kann, ist nach § 439 BGB mangelhaft.

Es fehlt jedoch an einem schützenswerten Interesse, wenn der Besitzer eines solches Fahrzeuges, nicht die vom Hersteller angebotene Umprogrammierung der Software, sondern auf Rückabwicklung des Kaufvertrages besteht, da das gleiche Ziel durch eine Umprogrammierung erzielt wird.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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