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Fahrzeug-Verkäufer ist die arglistige Täuschung durch den Fahrzeug-Hersteller gegenüber dem Käufer nicht zurechenbar
OLG Hamm, AZ: 28 U 65/17, 27.07.2017
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Dem Verkäufer von Fahrzeugen mit eingebauter „Schummel-Software“, welche die Emissionswerte verfälscht, ist keine arglistige Täuschung durch den Hersteller solcher Autos zuzurechnen.

Ein Rücktritt vom Kaufvertrag setzt zunächst eine Aufforderung auf Nachbesserung seitens des Käufers gegenüber des Verkäufers voraus. Ist diese nicht erfolgt, kann der Käufer nicht vom Vertrag zurücktreten.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
Keywords: Abgasskandal, Dieselaffäre, Autokauf, Anfechtung des Kaufvertrags, Zurechnung einer Täuschung des Auto-Herstellers zum selbständigen Autohändler