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Nichtumlagefähige Kosten einer Eigentumswohnung müssen von getrennt lebenden Ehegatten hälftig getragen werden.§§ 387, 389, 426 BGB
OLG Stuttgart, AZ: 15 UF 50/17, 07.06.2017
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Mangels einer entsprechenden Vereinbarung sind die nicht umlagefähigen Kosten getrennt lebender Ehegatten von beiden hälftig zu tragen.

Dies gilt auch dann, wenn eine Regelung über die Darlehnsverbindlichkeiten getroffen wurde.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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